Verfassungsorgane des Bundes

Das Beziehungsgeflecht der Verfassungsorgane in Deutschland

Das Beziehungsgeflecht der Verfassungsorgane

Definition: Ein Verfassungsorgan ist ein Organ des Staates, dessen Rechte und Pflichten in der Staatsverfassung festgeschrieben sind. Die Staatsverfassung ist im Falle der Bundesrepublik Deutschland das Grundgesetz. Für die deutschen Länder (umgangssprachlich Bundesländer) gilt dies sinngemäß für ihre Verfassungen.

Insgesamt gibt es sieben Verfassungsorgane, die in der Grafik mit weißer Schrift gekennzeichnet sind (oft werden fälschlicherweise nur die fünf ständigen Verfassungsorgane genannt). Zwischen allen Organen besteht ein dichtes Beziehungsgeflecht, welches in der Grafik in seinen wichtigsten Verästelungen dargestellt ist. Zweckmäßigerweise wird zwischen ständigen und nichtständigen Verfassungsorganen unterschieden.

Die fünf ständigen Verfassungsorgane sind

  • Bundespräsident
  • Bundesrat
  • Deutscher Bundestag
  • Bundesregierung
  • Bundesverfassungsgericht

Die zwei nichtständigen Verfassungsorgane sind

  • Bundesversammlung
  • Gemeinsamer Ausschuss

Hinweis
1. Die Links zu den offiziellen Webpräsenzen der fünf ständigen Verfassungsorgane finden Sie weiter unten.
2. Eine Grafikversion als Arbeitsblatt für Unterrichtende/Vortragende finden Sie am Seitenende.


Anmerkungen

1. Die Reihenfolge der Auflistung stellt keine Hierarchie dar.

2. Oft werden auch die Mitglieder der Bundesregierung, also Bundeskanzler und Bundesminister, als Verfassungsorgane genannt, da sie explizit im Grundgesetz angesprochen werden.

3. Bitte beachten: Der Bundestag wählt nur den Bundeskanzler, nicht die Bundesminister. Der Bundeskanzler sucht sich seine Minister aus, die weder Mitglieder des Bundestages noch generell Politiker zu sein brauchen, und schlägt diese dem Bundespräsidenten zur Ernennung vor.

4. In gewissem Sinne können auch der Bundesratspräsident und der Bundestagspräsident in ihrer Amtsstellung und als mögliche Vertreter des Bundespräsidenten als Verfassungsorgane angesehen werden. Die Vertretungsreihenfolge zuerst Bundesratspräsident und erst danach Bundestagspräsident verdeutlicht den föderalen Charakter der Bundesrepublik, die ja erst durch die 1949 bereits bestehenden Länder gegründet wurde.

5. Die Verfassungsorganeigenschaft des Bundesrechnungshofs und des Vermittlungsausschusses ist umstritten. Näheres zum Vermittlungsausschuss siehe die interne Webseite
•  Gesetzgebungsverfahren des Bundes


Erläuterungen

Da Aufgaben und Funktion der ständigen Verfassungsorgane im Allgemeinen bekannt sind, werden im Folgenden nur die beiden nichtständigen Organe näher betrachtet.

(1)  Die Bundesversammlung

Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten. Sie besteht aus den Bundestagsabgeordneten und ebenso vielen von den 16 Landesparlamenten nach dem Verhältniswahlrecht bestimmten Vertretern, die nicht Politiker oder Landtagsabgeordnete sein müssen. Jedes Mitglied der Bundesversammlung darf Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten vorschlagen. Der Bundestagspräsident hat den Vorsitz der Bundesversammlung inne.

Abgesehen von der Wahl des Bundespräsidenten hat die Bundesversammlung keine weiteren Aufgaben. Sie tritt in der Regel alle 5 Jahre zusammen - seit 1979 traditionell am 23. Mai, dem Tag der Verkündung des Grundgesetzes 1949 in Bonn. Die anschließende Wiederwahl des Bundespräsidenten ist einmal zulässig. Eine spätere Wiederwahl ist auch nach zwei absolvierten Amtszeiten nicht ausgeschlossen, wenn zwischenzeitlich ein anderer Bundespräsident im Amt war.

Nachdem der seit 2004 amtierende und 2009 wiedergewählte Bundespräsident Horst Köhler (CDU) am 31. Mai 2010 zurückgetreten war, trat die 14. Bundesversammlung außer der Reihe am 30. Juni 2010 zusammen und wählte Christian Wulff (CDU) zum neuen Bundespräsidenten. Nachdem dieser am 17. Februar 2012 zurücktrat, wählte die 15. Bundesversammlung am 18. März 2012 Joachim Gauck (parteilos) zum Bundespräsidenten. Am 12. Februar 2017 wurde der ehemalige Bundesminister des Auswärtigen Frank-Walter Steinmeier zum 12. Bundespräsidenten gewählt.

(2)  Der Gemeinsame Ausschuss

Der Gemeinsame Ausschuss nimmt im Verteidigungsfall die Rechte von Bundestag und Bundesrat war, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dieser nicht beschlussfähig ist. Auch die Feststellung des Verteidigungsfalles obliegt unter den gleichen Voraussetzungen dem Gemeinsamen Ausschuss.

Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus 32 vom Bundestag aus seiner Mitte entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmten Abgeordneten und 16 Mitgliedern des Bundesrates (pro Land ein Mitglied).

Das Beziehungsgeflecht der Verfassungsorgane (Arbeitsblatt)

Service für Unterrichtende/Vortragende

Die Grafik zeigt das Beziehungsgeflecht der Verfassungsorgane ohne die Beschriftungen der Beziehungspfeile.

Sie können die Grafik als Arbeitsblatt unter Beachtung des Copyrights verwenden und die Beziehungen der einzelnen Verfassungsorgane erarbeiten und eintragen lassen und das Beziehungsgeflecht entsprechend erläuternd vertiefen.