Parameter der GASP – die Strukturen

GASP im Politikspektrum der EU - Einbettung in die Politikfelder

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Der EUV bekräftigt, dass die Europäische Union (im Folgenden Union) eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verfolgen will, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte. Die Identität und Unabhängigkeit Europas soll so gestärkt werden, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern (Präambel des EUV).

Für die GASP gelten besondere Bestimmungen und Verfahren. Sie wird vom Europäischen Rat und vom Rat ("Ministerrat") einstimmig festgelegt und durchgeführt, soweit in den Verträgen nichts anderes vorgesehen ist. Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen (Art. 24).

Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)

Mit dem EUV wurde die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik - vormals Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) - integraler Bestandteil der GASP (siehe Grafik). Die GSVP soll der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit ermöglichen. Auf diese will die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden (Art. 42).

Die GSVP umfasst auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat (Art. 42).

Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ)

Im Rahmen der GSVP wird die Option einer "Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit" ermöglicht. Diejenigen Mitgliedstaaten der Union, die "anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind" (Originalwortlaut), können eine SSZ im Rahmen der Union begründen (Art. 42).

Sobald diese Staaten dem Rat und dem Hohen Vertreter ihre Absicht mitgeteilt haben, erlässt der Rat einen Beschluss über die Begründung der SSZ und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (Art. 46).


Kommentar

Die semantische Parallelstellung von Außenpolitik und Sicherheitspolitik widerspricht dem auch von der EU zu Recht propagierten Gedanken einer "umfassend" definierten Sicherheitspolitik. Folgt man diesem Ansatz, so ist die Sicherheitspolitik allen anderen Politikbereichen überzuordnen; die Außenpolitik wäre somit nur ein (allerdings wesentliches) Element der Sicherheitspolitik.

Nach wie vor ist die GASP lediglich die Suche nach dem kleinsten gemeinsamen Nenner nationalstaatlicher Interessen.

Wenn die Europäer auf die internationale Politik Einfluss nehmen wollen, müssen sie mit einer Stimme sprechen. Davon sind sie allerdings noch weit entfernt (vgl. z.B. die unterschiedlichen nationalen Positionen in den Balkan-Kriegen der 90er-Jahre, im Golfkrieg 2003, im Libyen-Einsatz 2011 oder im UN-Sicherheitsrat - obwohl Frankreich und Großbritannien seit dem Vertrag von Amsterdam gehalten sind, eine gemeinsame "europäische" Position zu vertreten. So es sie denn gibt...


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05 Februar 2019 Kategorien GASP