Der Schengenraum – Management der Außengrenzen

Schengenraum - die Außengrenzen und "Grenzschützer" der EU

Die "Grenzschützer" des Schengenraums

Bei einer nüchternen Analyse war abzusehen, dass Flüchtlinge überwiegend aus dem Südosten und Süden der EU zu erwarten waren und sind. Damit liegt die Sicherung der gemäß Schengen-Abkommen nunmehr gemeinsamen Außengrenzen schwerpunktmäßig in der Verantwortung von nur drei Ländern: Spanien, Italien und Griechenland.

Die Grafik zeigt diese drei Länder und ihre Verantwortung für den Schutz der gemeinsamen Außengrenzen des Schengenraums, wobei die "Insellage" Griechenlands (kein unmittelbarer Landkontakt mit einem anderen Schengen-Staat) besonders hervorsticht. Wenn nur drei der heute 27 EU-Staaten die Hauptverantwortung tragen, hätte man von Anfang an diese Staaten organisatorisch, strukturell, personell und finanziell angemessen unterstützen müssen. Dies geschah nicht und führte zu dem chaotischen Zuständen in der aktuellen Flüchtlingswelle mit ihrem vorläufigen Höhepunkt in 2015.

Zwar wurde die Grenzschutzorganisation FRONTEX (Akronym für französisch frontières extérieures = Außengrenzen) gegründet, aber die erforderlichen Aufnahme- und Ersterfassungseinrichtungen (sogenannte Hotspots) wurden nicht oder nur unzulänglich aufgebaut. Die Unterstützung der restlichen EU-Staaten blieb trotz vieler Lippenbekenntnisse weitgehend aus. 2015 wurden dann - auch und insbesondere von Deutschland - Krokodilstränen vergossen und Allgemeinplätze abgesondert. Eine Schande für Europa...

Zusätzlich zu den oben genannten Grenzschützern sind aber auch der Inselstaat Malta und die drei derzeitigen Teilanwenderstatten der Schengen-Abkommen Bulgarien, Rumänien und Kroatien von den Wanderungsbewegungen von Flüchtlingen betroffen und damit indirekt von der Umsetzung einer stringenten EU Asylpolitik abhängig. Näheres zu den Schengen-Abkommen finden Sie auf einer internen Webseite


Tabelle
Vollmitglieder des Schengenraums (27)
Rot = Nicht-EU-Länder

Belgien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Island
Italien
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Ungarn

 


Verfahren
Während in den Schengen-Ländern die inneren Grenzkontrollen weggefallen sind, wird an den Außengrenzen zu Drittstaaten genau kontrolliert. Damit trat auch die Behandlung von Flüchtlingen, Schutz- und Asylsuchenden in den Vordergrund. Das Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) von 1990 regelte wegen des Wegfalls der Binnengrenzkontrollen erstmals, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Weiteren wurde und wird die Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren durch die sogenannten Dublin-Abkommen geregelt.

Das Dubliner Übereinkommen (1990)
Das Übereinkommen bestimmt, welcher Staat für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG) gestellten Asylantrags zuständig ist. Das Dubliner Übereinkommen wurde am 15. Juni 1990 unterzeichnet und trat am 1. September 1997 in Kraft. Das Übereinkommen wurde de facto im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) durch die Dublin-II-Verordnung ersetzt. Inzwischen gilt die Dublin-III-Verordnung.

Dublin-II-Verordnung (2003)
Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen. Sie wurde vom Rat am 18. Februar 2003 beschlossen. Sie trat am 1. März 2003 in Kraft und ersetzte im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) das Dubliner Übereinkommen, weshalb sie kurz als Dublin-II-Verordnung bezeichnet wird.

Dublin-III-Verordnung (2013)
Diese Verordnung vom 26. Juni 2013 legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen ("zuständiger Mitgliedstaat"). Die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Mitgliedstaat, der die größte Verantwortung für den Aufenthalt des Asylbewerbers in Europa hat. Seit 1. Januar 2014 gilt die Dublin-III-Verordnung als weitere Nachfolgeregelung des Dubliner Übereinkommens.

Weiterentwicklung

Unter dem Migrationsdruck im Jahr 2015 hat sich gezeigt, dass das gemeinsame europäische Asylsystem (GEAS) weiter gestärkt werden muss. Derzeit wird deshalb die Reform des GEAS und damit auch der Dublin-III-Verordnung verhandelt.

Während in den Schengen-Ländern die inneren Grenzkontrollen weggefallen sind, wird an den Außengrenzen zu Drittstaaten genau kontrolliert. Das Schengen-System beinhaltet u.a. Aufenthaltsverbote für den gesamten Schengen-Raum, sodass betroffenen Personen an jedem Punkt der Schengen-Außengrenze die Einreise verweigert wird. Als Ausgleich für die fehlenden Grenzkontrollen wurde u.a. eingeführt:

  • ein elektronischer Fahndungsverbund - das Schengener Informationssystem (SIS)
  • die Schleierfahndung
  • die polizeiliche Nacheile (kurzfristige Verfolgung von Straftätern auf ausländischem Staatsgebiet).

Bei besonderen Ereignissen kann das Abkommen zeitweise außer Kraft gesetzt werden, um vorübergehend wieder Grenzkontrollen zu ermöglichen. Dies geschah etwa nach den Terroranschlägen von Madrid im März 2004, aber auch bei Gipfeltreffen oder sportlichen Großveranstaltungen, bei denen gewaltsame Ausschreitungen erwartet wurden.