Parameter der GSVP – die Strukturen

GSVP im Politikspektrum der EU als Baustein europäischer Sicherheit

Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die frühere Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) in "Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik" (GSVP) umbenannt. Den Bestimmungen über die GSVP ist im EUV ein eigener ausführlicher Abschnitt gewidmet.

Die GSVP ist integraler Bestandteil der GASP (siehe Grafik). Sie soll der EU (im Folgenden Union) eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit ermöglichen. Auf diese will die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden (Art. 42 [1]).

Die GSVP umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat.

Die Politik der Union nach diesem Abschnitt berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Art. 42 [2]).


Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ)

Im Rahmen der GSVP wird die Option einer "Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit" (SSZ) ermöglicht (siehe Grafik). Diejenigen Mitgliedstaaten der Union, die "anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind" (Originalwortlaut!) können eine SSZ im Rahmen der Union begründen (Art. 42).

Sobald diese Staaten dem Rat und dem Hohen Vertreter ihre Absicht mitgeteilt haben, erlässt der Rat einen Beschluss über die Begründung der SSZ und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (Art. 46).


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06 Februar 2019 Kategorien GSVP