Der NATO-Vertrag – die Kernaussagen

Artikel 5 des NATO-Vertrags - das Kernelement

Artikel 5 - die Kernaussage

Artikel 5 ist der Kernartikel des Vertrags und ist im Wortlaut sowohl im Schaubild (mit eigenen Hervorhebungen) als auch nachfolgend angegeben.

"Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.

Von jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten."


Das NATO-Vertragsgebiet (Karte)

NATO-Vertragsgebiet

Das sogenannte Vertragsgebiet (siehe Schaubild) ist gemäß Vertrag als Einsatzgebiet für Verteidigungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 des NATO-Vertrags vorgesehen. Der Artikel 6 im Wortlaut:

"Im Sinne des Artikels 5 gilt als bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der Parteien jeder bewaffnete Angriff

(i) auf das Gebiet eines dieser Staaten in Europa oder Nordamerika, auf die algerischen Départements Frankreich, auf das Gebiet der Türkei oder auf die der Gebietshoheit einer der Parteien unterliegenden Inseln im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses;

(ii) auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge einer der Parteien, wenn sie sich in oder über diesen Gebieten oder irgendeinem anderen europäischen Gebiet, in dem eine der Parteien bei Inkrafttreten des Vertrags eine Besatzung unterhält, oder wenn sie sich im Mittelmeer oder im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses befinden."


Anmerkung: Bis 1963 gehörte auch ein Teil Afrikas zum NATO-Vertragsgebiet, nämlich das Territorium des heutigen Algerien - damals französisches Department...

16 März 2024 Kategorien NATO